Zum Inhalt springen
28.10.2023

Gemeinschaft über den Tod hinaus

Bild: Martin Manigatterer, in: pfarrbriefservice.de

Bild: pavelba/pixabay, in: pfarrbriefservice.de

Bild: jplenio/pixabay, in: pfarrbriefservice.de

Wenn wir in diesen Tagen um Allerheiligen und Allerseelen die Gräber besuchen, erinnern wir uns liebevoll und in christlicher Hoffnung auf ein Wiedersehen an Menschen, die mit und für uns gelebt haben.

Darüber hinaus gibt  es  noch  ein  weiteres  wirksames Zeichen der Verbundenheit mit unseren Verstorbenen in der Gemeinschaft der Kirche – den Ablass. In der Beichte wird alle Schuld vergeben. Der Ablass setzt nach der Beichte ein, denn neben der Schuld gibt es noch eine andere Folge der Sünde, die so genannte ‚Sündenstrafe‘.

Gemeint ist nicht eine Vergeltung Gottes, sondern das, was nach jeder schlechten Tat hängen bleibt. Auch wenn mir zum Beispiel der Streit mit dem Nachbarn vergeben ist, bleibt das Verhältnis unterkühlt. Und selbst, wenn es wieder besser wird, kann ich es nicht ungeschehen machen. Diesen ‚Zustand danach‘ nennt die Kirche Sündenstrafen.

Der Ablass hilft uns, in der Solidargemeinschaft der Kirche die Folgen der Sünde zu bewältigen. Wir glauben, dass unser Gebet anderen hilft und vertrauen uns selbst dem Gebet anderer an.

Insbesondere in der Allerheiligen-Woche vom 1. bis 8. November sind wir eingeladen, fürbittweise unseren Verstorbenen im Reinigungsort (Fegefeuer) einen Ablass zuzuwenden. In dieser Zeit kann täglich ein vollkommener Ablass gewonnen werden.

Bedingungen für den Allerseelenablass:

Neben den üblichen Voraussetzungen (Beichte; entschlossene Abkehr von jeder Sünde; Kommunionempfang und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters) sind erforderlich

a) Am Allerselentag (vom 1. November ab 12 Uhr mittags): Besuch einer Kirche, oder öffentlichen Kapelle, Gebet des Herrn und Glaubensbekenntnis.

b) Vom 1. bis 8. November: Friedhofsbesuch und Gebet für alle Verstorbenen.

Für die Gewinnung beider Ablässe genügt ein einmaliger Empfang des Bußsakramentes und der Kommunion sowie ein Gebet für den Heiligen Vater; Sakramentenempfang und Gebet können auch mehrere Tage vor oder nach den unter a) und b) erwähnten Bedingungen (Kirchen- bzw. Friedhofsbesuch) geschehen.

Wer durch einen rechtmäßigen Grund an der Erfüllung des Ablasswerkes oder der geforderten allgemeinen Bedingungen gehindert ist, kann von jedem Priester, der Beichtvollmacht besitzt, eine Umwandlung des Ablasswerkes oder der Bedingungen erlangen.

Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, ist es ein Teilablass für die Verstorbenen. Ein solcher kann an diesen und auch an den übrigen Tagen des Jahres durch Friedhofsbesuch wiederholt gewonnen werden.

Pfarrer Clemens Mennicken